Vereinssatzung

Unsere Vereinsatzung (Stand 13. September 2022)

Fassung vom 25. August 2008

Förderverein Burg Lindenfels

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Nahmen „Förderverein Burg Lindenfels“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen werden. Er trägt dann den Namen „Förderverein Burg Lindenfels e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Lindenfels, Landkreis Bergstraße.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung bei der Sicherung und Sanierung der Burgruine Lindenfels, der Verbesserung des Zugangs, Freihaltung des Burgbergs von sichtbeeinträchtigten Bäumen, Gegenständen und Sträuchern, die Gestaltung der Freianlagen und Schaffung von Ruhe- und Erholungsplätzen in und um die Burg, sowie die Wiederherstellung der ehemaligen Rundwege um die Burg. Bei der Erhaltung historisch wertvoller Bausubstanz im Gemeindegebiet soll beratend mitgewirkt werden.
  2. Ziel des Vereins ist auch die Förderung von Zukunftsinvestitionen bei gleichzeitiger Wahrung der geschichtlichen und kulturellen Tradition.
  3. Der Verein wird diese Ziele durch aktive Vertretung dieser Interessen gegenüber Institutionen aller Art und Unternehmen verfolgen. Er wird Veranstaltungen zur Nutzung der Burgruine unterstützen. Er will durch Sicherung eines hohen kulturellen Standards bei von ihm geförderten Theateraufführungen, Konzerten, Ausstellungen, Vorträgen, Diskussionsrunden und geselligen Zusammenkünften das Interesse für die Region steigern und wach halten.
  4. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Eigenleistung, Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Spenden, Zuschüsse, Beiträge oder Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorhaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein „Förderverein Burg Lindenfels e.V.“ mit Sitz in 64678 Lindenfels verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4

Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den gemeinnützigen Aufgaben des Vereins bekennt.
  2. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Für Minderjährige muss die schriftliche Erklärung der/des gesetzlichen Vertreter(s) vorgelegt werden.
  4. Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  5. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  6. Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigen Gründen durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag, auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
  8. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch die Mitgliederversammlung an solche Personen verliehen werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder nach § 4 sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
  2. Sämtliche Mitglieder sollen den Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und durch Vorschläge und Anregungen fördern.
  3. Die Mitglieder sind zur rechtzeitigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Beitrags befreit.
  5. Die Mitgliederbeiträge sind mindestens in Jahresbeiträgen zu leisten. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.

§ 6

Organe

  1. Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dieses ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Grund beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  2. Die ordnungsgemäß einzuberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Geschäfts- und Rechnungsberichts,
    b) Entlastung des Vorstands,
    c) Wahl und Abberufung des Vorstands
    d) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    f) weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt, oder wenn das Vereinsinteresse eine Mitgliederversammlung erfordert.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Schriftführer
    Schatzmeister
    bis zu acht Beisitzern
  2. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende den ersten Vorsitzenden nur bei dessen  Verhinderung vertreten.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung per Abstimmung gewählt. Wird von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder geheime Wahl gefordert, so ist der Vorstand in geheimer Wahl zu wählen.
  4. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Falls sich die Bestellung eines neuen Vorstandes verzögert, führt der bisherige Vorstand seine Geschäfte bis zu Neubestellung fort.
  5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit bei der Beschlussfassung Anwesender Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. verhandlungsführenden Vorstandsmitglieds.
  6. Der Vorstand leitet den Verein unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9

Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand wieder abberufen werden.

§ 10

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
  2. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  3. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 11

Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Lindenfels zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar ausschließlich zur Erhaltung und Pflege der Burg und Burganlagen.

§ 12

Liquidatoren

  1. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt.
  2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde in der Gründungsversammlung am 25.1.2008 in Lindenfels von den Gründungsmitgliedern beschlossen

Lindenfels, den 25. Januar 2008